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Anhang

Allgemeine Angaben

Die REWAG REGENSBURGER ENERGIE- UND WASSERVERSORGUNG AG & CO KG hat ihren Sitz in Regensburg und ist eingetragen in das Handelsregister beim Amtsgericht Regensburg unter der Firmennummer HRA 4236. Geschäftsführungsorgan der Gesellschaft ist die Komplementärin, die REGENSBURGER ENERGIE- UND WASSERVERSORGUNG AG, Regensburg, vertreten durch den Vorstand. Das gezeichnete Kapital der persönlich haftenden Gesellschafterin beträgt 1.584 T€; die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen betragen 1.188 T€.

Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches sowie des Energiewirtschaftsgesetzes aufgestellt. Er umfasst die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2 HGB erstellt.

Das gesetzliche Gliederungsschema der Bilanz wurde zur Erhöhung der Bilanzklarheit um folgende Posten ergänzt: Gewinnungs- und Bezugsanlagen, Verteilungsanlagen, Maschinen und maschinelle Anlagen, Sonderposten für Investitionszuschüsse, Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt Regensburg.

In der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung werden einzelne Posten zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und Klarheit der Darstellung zusammengefasst. Ein gesonderter Ausweis bzw. eine detaillierte Erläuterung erfolgt bei den Angaben zur Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung.

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungskosten abzüglich der nach § 253 Abs. 3 HGB notwendigen Abschreibungen bewertet. Die planmäßigen Abschreibungen erfolgen linear entsprechend der wirtschaftlichen Nutzungsdauer (2 bis 31 Jahre). Bei Zugängen wird die Abschreibung zeitanteilig für den Monat der Anschaffung und die folgenden Monate vorgenommen.

Das Sachanlagevermögen wird zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der nach § 253 Abs. 3 HGB notwendigen Abschreibungen bewertet. Die Herstellungskosten umfassen die Pflichtbestandteile nach § 255 Abs. 2 HGB. Die planmäßigen Abschreibungen erfolgen größtenteils linear entsprechend der wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Für das restliche Sachanlagevermögen wird gemäß dem unterstellten Werteverzehr ein degressiver Abschreibungssatz angewandt. Auf die lineare Abschreibungsmethode wird übergegangen, sobald diese zu höheren Abschreibungen führt. Bei Zugängen wird die Abschreibung zeitanteilig für den Monat der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden Monate vorgenommen.

Die Nutzungsdauern des abnutzbaren Sachanlagevermögens betragen:

grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

2 bis 99 Jahre

Gewinnungs- und Bezugsanlagen

3 bis 50 Jahre

Verteilungsanlagen

2 bis 60 Jahre

Maschinen und maschinelle Anlagen

3 bis 70 Jahre

andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

2 bis 23 Jahre

Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, werden bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens netto 800 € in voller Höhe im Jahr des Zugangs aufwandswirksam erfasst.

Die Finanzanlagen sind zu Anschaffungskosten bzw. zum Nennbetrag oder – wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt – mit ihrem niedrigeren beizulegenden Wert aktiviert. Sofern die Gründe für eine frühere außerplanmäßige Abschreibung entfallen sind, werden dem Umfang entsprechend Wertaufholungen vorgenommen. Darlehen für den sozialen Wohnungsbau, die in den Jahren 1952 bis 1954 gemäß § 7c EStG gewährt wurden, sind in Höhe der bestehenden Forderung wertberichtigt; die nach dem 31.12.1954 gewährten Darlehen werden mit ihrem Barwert ausgewiesen.

Die Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sind zu den durchschnittlichen Einstandspreisen unter grundsätzlicher Beachtung des strengen Niederstwertprinzips bewertet. Alle wesentlichen erkennbaren Risiken, die sich aus überdurchschnittlicher Lagerdauer und geminderter Verwendbarkeit ergeben, werden durch angemessene Abwertungen berücksichtigt. Die Vereinfachungsregel nach § 240 Abs. 3 HGB (Bildung eines Festwerts) wird für einen Teil der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe in Anspruch genommen.

Die unfertigen Leistungen sind zu Herstellungskosten, welche die Pflichtbestandteile nach § 255 Abs. 2 HGB umfassen, bilanziert.

Die Waren sind zu den durchschnittlichen Einstandspreisen unter grundsätzlicher Beachtung des strengen Niederstwertprinzips angesetzt.

Die erworbenen Zertifikate im Rahmen des nationalen Emissionshandelssystems sind mit ihren Anschaffungskosten bewertet.

Der Ansatz der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände erfolgt zu Nominalbeträgen. Ausfallrisiken sind durch angemessene Wertberichtigungen berücksichtigt. Uneinbringliche Forderungen werden vollständig abgeschrieben. Innerhalb der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind zum Bilanzstichtag abgegrenzte Erlöse aus noch nicht abgelesenem und abgerechnetem Energie- und Wasserverkauf sowie aus noch nicht abgerechneter Netznutzung enthalten. Erhaltene Anzahlungen für Energie- und Wasserlieferungen sowie für Netzentgelte werden von den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abgesetzt.

Die liquiden Mittel sind zu Nennbeträgen ausgewiesen.

Im aktiven Rechnungsabgrenzungsposten werden Ausgaben vor dem Bilanzstichtag bilanziert, soweit sie Aufwendungen für einen bestimmten Zeitraum danach darstellen. Die Differenz zwischen dem Aus- und dem Rückzahlungsbetrag bei der Darlehensfinanzierung wird als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten behandelt und anteilig über die Laufzeit des Darlehens aufgelöst.

Das Eigenkapital wird zu Nennbeträgen angesetzt.

Erhobene Baukostenzuschüsse für Hausanschlüsse und Verteilungsanlagen werden im Sonderposten für Investitionszuschüsse ausgewiesen und entsprechend dem Abschreibungssatz des Vermögensgegenstandes, für den der Baukostenzuschuss vereinnahmt wurde, erfolgswirksam aufgelöst.

Die Bewertung der Pensionsrückstellungen erfolgt nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren. Den versicherungsmathematischen Berechnungen liegen die Richttafeln 2018 G nach Heubeck sowie folgender Rententrend zugrunde:
5,5 % für 2023, 3,5 % für 2024, jährlich 2,0 % ab 2025 (Vorjahr: grundsätzlich 2,0 % p. a.). Der Rechnungszins wird gemäß § 253 Abs. 2 HGB mit dem von der Deutschen Bundesbank nach der Rückstellungsabzinsungsverordnung bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren ermittelten Wert (zehnjähriger Durchschnitt) angesetzt; zum 31.12.2022 betrug dieser 1,78 % p. a. (Vorjahr: 1,87 % p. a.).

Der Ansatz der Rückstellungen für Altersteilzeit erfolgt mit dem Barwert der Verpflichtungen für Aufstockungsleistungen und Erfüllungsrückstände ab Beginn der jeweiligen Altersteilzeitverhältnisse. Bei Mitarbeitern, die noch keine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben, jedoch die Voraussetzungen dafür erfüllen, wird zum 31.12.2022 davon ausgegangen, dass 30 % dieses Personenkreises in eine Altersteilzeittätigkeit wechseln wird. Den versicherungsmathematischen Berechnungen liegen die Richttafeln 2018 G nach Heubeck sowie folgender Einkommenstrend zugrunde: 5,5 % für 2023, 3,5 % für 2024, jährlich 2,0 % ab 2025 (Vorjahr: grundsätzlich 2,0 % p. a.). Eine Fluktuationsrate wird nicht berücksichtigt. Der Rechnungszins wird gemäß § 253 Abs. 2 HGB mit dem von der Deutschen Bundesbank nach der Rückstellungsabzinsungsverordnung bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren ermittelten Wert (siebenjähriger Durchschnitt) angesetzt (zum 31.12.2022 betrug dieser 1,44 % p. a.; Vorjahr: 1,35 % p. a.).

Wertguthaben aus Altersteilzeitverhältnissen werden gemäß den Vorschriften zur gesetzlichen Insolvenzsicherung abgesichert. Es handelt sich dabei um saldierungspflichtige Vermögensgegenstände gemäß § 246 Abs. 2 S. 2 HGB, die mit ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Die übrigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken sowie ungewissen Verbindlichkeiten. Der Ansatz erfolgt in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst. Bei langfristig fälligen Personalverpflichtungen wird pauschal eine Restlaufzeit von 15 Jahren angenommen. Die Abzinsungszinssätze werden von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung ermittelt.

Die Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag passiviert. Zinsabgrenzungen für Bankkredite werden in den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ausgewiesen.

Im passiven Rechnungsabgrenzungsposten werden Einnahmen vor dem Bilanzstichtag bilanziert, soweit sie Erträge für einen bestimmten Zeitraum danach darstellen. Baukostenzuschüsse für die Nutzung von Lichtwellenleiterfasern werden als passiver Rechnungsabgrenzungsposten behandelt; die Auflösung erfolgt entsprechend der Vertragslaufzeit.

Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente erfolgt zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken bei der Darlehensfinanzierung. Dabei werden Bewertungseinheiten gebildet.

Gegeneinander aufrechenbare Forderungen und Verbindlichkeiten – gegenüber denselben Unternehmen und bei nur unwesentlich voneinander abweichenden Fälligkeiten – werden saldiert.