Auswirkungen der Rahmenbedingungen
Preisanpassungen
Strompreise
Die zuletzt zum 01.01.2020 erhöhten Preise der REWAG KG blieben bei der Grundversorgung und den Stromsonderprodukten der Kleinkunden in allen Vertriebsgebieten zu Beginn des Berichtsjahres unverändert. Mit der Reduzierung der EEG-Umlage auf 0 Cent/kWh wurden die Verbrauchspreise für Bestands- und Neukunden zum 01.07.2022 um 3,723 Cent/kWh gesenkt.
Gaspreise
Zum 01.10.2022 wurden über alle Vertriebsgebiete aufgrund unterjährig gestiegener Beschaffungskosten die Preise bei der Grundversorgung Gas um 2,08 Cent/kWh und den Sonderprodukten der Kleinkunden um 1,30 Cent/kWh erhöht.
Wärmepreise
Die Wärmepreise orientieren sich an der Preisentwicklung der Standard-Erdgaspreise der Sonderkunden. Diese sind durch die Preisentwicklung bei leichtem Heizöl beeinflusst. Im Berichtsjahr sind gegenüber dem Vorjahr die Notierungen für leichtes Heizöl angestiegen. Diese Notierungen fließen formelgebunden quartalsweise in die Preise für die Wärmekunden ein.
Wasserpreise
Die letztmalig zum 01.09.2021 erhöhten Wasserpreise wurden zum 01.09.2022 um 3,4 % erhöht.
Regulierung der Strom- und Gasnetze
Die im Bereich der Strom und Gasnetze erzielbaren Erlöse werden von den Vorschriften der Entgeltregulierung, insbesondere von der seit dem 01.01.2009 geltenden Anreizregulierungsverordnung (ARegV) bestimmt. Auf Basis von Kostenerhebungen werden von den jeweils zuständigen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung der jeweiligen Effizienzwerte, die Erlösobergrenzen vorgegeben. Diese werden von den Netzbetreibern jährlich, insbesondere unter Berücksichtigung der Einflussgrößen Verbraucherpreisentwicklung, Produktivitätsfaktor, Kapitalkostenabgleich für Investitionstätigkeit, dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten und Versorgungsqualität bei Strom über die Regulierungsformel fortgeschrieben. Daraus errechnet sich die Erlösobergrenze und somit das zu erhebende Netzentgelt. Am Jahresende auftretende Differenzen aus der sog. Mehr-/ Mindererlösrechnung werden in einem „Regulierungskonto“ gesammelt und in den folgenden drei Jahren bei der Ermittlung der Erlösobergrenze berücksichtigt.
Stromnetz
Netzbetreiber der Stromnetze ist das 100%ige Tochterunternehmen Regensburg Netz GmbH. Mit Wirkung zum 01.01.2021 wurde das bis dahin bestehende Pachtverhältnis aufgelöst und das Stromnetz in das Eigentum der Regensburg Netz GmbH übertragen. Die Netzentgelte unterliegen der Regulierung durch die BNetzA.
Gasnetz
Netzbetreiber der Gasnetze ist die REWAG KG selbst. Die Netzentgelte unterliegen der Regulierung durch die Landesregulierungsbehörde Bayern (Regierung der Oberpfalz).
Eigenkapitalzinssätze für die dritte und vierte Regulierungsperiode
Im Oktober 2016 hat die BNetzA die Eigenkapitalzinssätze für die Dauer der dritten Regulierungsperiode (Gas ab 2018 und Strom ab 2019) veröffentlicht. Der Zinssatz beträgt für Neuanlagen 6,91 % vor Steuern und für Altanlagen 5,12 % vor Steuern. Trotz gut begründeter Beschwerden gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze durch die BNetzA hat der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend und rechtskräftig am 09.07.2019 festgestellt, dass die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze fehlerfrei erfolgte, so dass diese von allen Strom- und Gasnetzbetreibern für den Zeitraum der dritten Regulierungsperiode anzuwenden sind. Die Zinssätze für die Dauer der vierten Regulierungsperiode wurden durch die BNetzA nach identischem Ermittlungsverfahren festgelegt. Für die vierte Regulierungsperiode (Strom ab 2024, Gas ab 2023) betragen die Zinssätze für Neuanlagen 5,07 % bzw. für Altanlagen 3,51 %.
Messstellenbetriebsgesetz – Ausprägung einer neuen Sparte MSB-POG
Im September 2016 ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende in Kraft getreten. Kern des Gesetzes ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das neben allgemeinen Regelungen vor allem Vorgaben für die flächendeckende Einführung von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen enthält. Die Kosten und Erlöse für den Messstellenbetrieb intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen unterliegen nicht der Erlösobergrenze, sondern es gelten gesetzliche Preisobergrenzen. Aus diesem Grund müssen die Kosten und Erlöse für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme buchhalterisch separiert werden. Sie sind nicht Bestandteil der regulatorischen Kostenbasis. Dies ist durch das Herauslösen des Messstellenbetriebs für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen aus der Sparte Stromverteilung und der Ausprägung einer neuen Sparte „MSB-POG“ bereits im Geschäftsjahr 2019 umgesetzt worden.